AGB

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGBs gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufräge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGBs sind alle von dem Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen, jpg als Daten, Fachabzüge, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)

II. Urheberrecht

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Aufraggebers bestimmt.

3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotograf.

5. Der Besteller eines Bildes hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigend zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder in Online- und Printmedien und Veröffentlichung im Internet (für den privaten Gebrauch) ist der Fotograf als Urheber des Lichtbildes zu nennen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.

7. Die Roh-Daten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Roh-Daten (unbearbeitete Bilder) an den Aufraggeber erfolgt grundsätzlich nicht.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale erhoben. Nebenkosten wie Reisekosten, Spesen, Requisiten, Studiomieten etc. sind sofern nicht anders vereinbart, vom Aufraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus. Die Kosten für die Shootingzeit sind nach Aufragsausführung, also am Tag des Shooting zu zahlen, die Kosten für die jeweiligen Lichtbilder nach der Auswahl derselben. Längerfristig vereinbarte Termine bedürfen zur Terminfreihaltung einer Vorauszahlung von 20% des geschätzten Aufragswertes. Diese werden bei einem durch den Aufraggeber verschuldeten Nichtzustandekommen des Vertrages einbehalten. Der gesamte Betrag bzw. Restbetrag ist nach Beendigung der Aufnahmen am Tag der Veranstaltung vor Ort fällig.

2. Fällige Rechnungen sind, wenn nicht anders vermerkt, innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Aufraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum und in den Händen des Fotografen.

IV. Hafung

1. Die Hafung gegenüber dem Aufraggeber wird auf den Ersatz von grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldeten Schäden beschränkt. Bei einem Verlust von Negativen oder Daten beschränkt sich die Ersatzpflicht des Bildautors darauf, neues Filmmaterial zur Verfügung zu stellen.

Weitere Ansprüche, etwa bei Hochzeitsaufnahmen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Der Fotograf verwahrt die Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative/digitalisierten Daten nach Beendigung des Aufrags zu vernichten.

3. Der Fotograf hafet für Lichtbeständigkeit und Dauerhafigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern, Daten-CD ́s etc. erfolgt auf Kosten und Gefahr des Aufraggebers.

V. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Überlässt der Fotograf dem Aufraggeber mehrere Lichtbilder/digitalisierten Daten zur Auswahl, hat der Aufraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

2. Wird die für die Durchführung des Aufrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Aufraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Aufraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

3. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf hafet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

4. Storniert der Aufraggeber die Fotografenbuchung aus welchem Grund auch immer, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar zu. Dies wird wie folgt berechnet: Storno ab dem 15. Tag nach der Vertragsvereinbarung: 25%; Storno 3 bis 7 Tage vor dem gebuchten Termin: 50 %; Storno ab 2 Tagen: 100% der vereinbarten Gesamtsumme, auch wenn noch keine Anzahlung geleistet wurde. Kosten für Zusatzbestellungen wie z. B. Studioräume, Visagisten usw. werden zusätzlich berechnet, unabhängig von der Stornogebühr des Fotografen.

VI. Datenschutz

Zum Geschäfsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Aufraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Aufrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

VII. Digitale Fotografie

Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriflichen Zustimmung des Fotografen. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

VIII. Bildbearbeitung

1. Der Aufraggeber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil des Fotografen und ist sich bewusst, dass seine Lichtbilder in ähnlichem Stil bearbeitet werden. Die Bearbeitung / Verfremdung von Lichtbildern dies Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.

2. Der Aufraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpf wird.

3. Der Aufraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

4. Der Aufraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, dem Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beaufragen, wenn er einen solchen Aufrag erteilt. Er stelle den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

IX. Nutzung und Verbreitung

1. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriflichen Zustimmung des Fotografen.

2. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Aufraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriflich vereinbart wurde.

3. Hat der Fotograf dem Aufraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.

X. Lieferzeiten und Reklamationen

1. Die Lieferung der Vorabversionen erfolgt innerhalb von 8 Monaten nach dem Aufnahmetermin. Durch Stoßzeiten kann es zu Verzögerungen kommen. Diese betriebsbedingten Verzögerungen, sowie Verzögerungen durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, von Verzögerungen seitens des Labors oder dessen Transportfirma etc. stellen keinen Reklamationsgrund dar. Der Fotograf hafet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Sämtliche Arbeiten werden von uns mit der größtmöglichen Sorgfalt und nach bestem Können ausgeführt. Persönliche Wünsche des Aufraggebers werden vom Aufragnehmer soweit es möglich berücksichtigt. Diese Wünsche müssen im Vertrag schriflich festgehalten werden.

Sollte der Aufraggeber nach der Hochzeit weitere Wünsche zur Gestaltung des Hochzeitsvideos haben, müssen diese Wünsche dem Aufragnehmer schriflich in einer E-Mail mitgeteilt werden.

3. Die fotografischen Erzeugnisse wie Bilder oder Fotobuch-Collagen werden als Online-Galerie zur Ansicht gestellt. Der Aufraggeber verpflichtet sich, die Bilder aufmerksam anzuschauen und dem Aufragnehmer mitzuteilen, ob noch Änderungen vorgenommen werden müssen. Erst nach der Abnahme werden die fotografischen Erzeugnisse in einem Fachlabor bestellt. Für die Mitteilung der Änderungswünsche hat der Aufraggeber 14 Tage Zeit. Die Frist beginnt nach der Bereitstellung der Online-Galerien. Nach dieser Frist wird davon ausgegangen, dass es keine Änderungswünsche mehr gibt. Folglich werden fotografischen Erzeugnisse produziert und an den Aufraggeber geliefert.

4. Beanstandungen, gleich welcher Art müssen innerhalb 14 Tagen nach Ablieferung der Bilder bzw. des Films beim Fotografen eingegangen sein.

Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bilder bzw. der Film als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

5. Bei der Postproduktion der kirchlichen oder standesamtlichen Trauung wird grundsätzlich ein 3-5 Min. langer Videoclip produziert. Der Originalton der Aufnahmen wird durch Musik ersetzt. Nur der Trau-Spruch und das „Ja-Wort“ des Brautpaares bleiben im Clip mit dem Originalton zu hören. Sollten die Aufraggeber die Aufnahmen vollständig und mit Originalton (Lieder, Gebete usw.) auf dem Hochzeitsvideo haben wollen, müssen sie dies dem Aufragnehmer noch vor Anfertigung der Aufnahmen mitteilen.

6. Das Rohmaterial der Foto- und Videoaufnahmen ist und bleibt Eigentum des Aufragnehmers. Das Rohmaterial ist kein Bestandteil des Lieferungsumfangs eines Hochzeitsaufrages. Nach der erfolgreichen Übergabe der Medien werden das Rohmaterial und die digitalen Projekte gelöscht. Die Übergabe gilt als erfolgreich, wenn der Aufraggeber innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung keine schrifliche Reklamationen bezüglich der gelieferten Erzeugnisse geltend macht.

Bei Nachbestellungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt. Sollten digital erworbene Lichtbilder in Eigenverantwortung durch den Aufraggeber entwickelt/gedruckt werden, so können wir keine Hafung für die Qualität der Ergebnisse übernehmen. Farbkorrekte Abzüge können über uns erworben werden.

XI. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäfssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart. Mit der Unterschrif den Vertragsunterlagen erklärt sich der Aufraggeber mit diesen AGB einverstanden.

XIII. Salvatorische Klausel

Soweit Bedingungen der oben aufgeführten Allgemeinen Geschäfsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die übrigen Bedingungen weiterhin wirksam. Die unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.